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GÜVO
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 10.10.2005
§ 9
Riss
(1) Der Riss ist grundsätzlich auf dauerhaftem Papier in DIN-Format anzufertigen.
(2) 1Der Riss muss folgenden Inhalt haben:
1.
Alte Situation im erforderlichen Umfang in schwarzer Farbe: Name der Gemarkung, Flurstücksgrenzen und -nummern, Gebäudebestand alt, gegebenenfalls abgebrochene Gebäude, die verwendeten Ausgangspunkte;
2.
neue Situation in roter Farbe: Gebäudegrundriss mit den neu bestimmten Punkten, Nutzung der Gebäude, Straßenname, Hausnummer, Stockwerkszahl, Firstrichtung, Abgrenzungen der unterschiedlich genutzten Grundstücksteile einschließlich der Bezeichnung der Nutzungsarten (Hofraum, Garten, Gewässer, etc.), gemessene Spannmaße, gegebenenfalls Hinweis auf Koordinierung von Rohbaueckpunkten (z.B. Kennzeichnung mit „M.o.V.“ – Mauer ohne Verputz –);
3.
verwendete Anschlusspunkte mit Kennzeichnung „T“, lagerichtiger Eintrag der T-Punkte in die Übersicht;
4.
Datum der Bearbeitung im Außendienst;
5.
Nordpfeil und Maßstab;
6.
Name und Anschrift des Gebäudeeigentümers.
2Für das Liegenschaftskataster nicht benötigte Informationen sind nicht darzustellen.