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GÜVO
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 10.10.2005
§ 7
Technische Durchführung der Gebäudevermessung
(1) 1Die Koordinierung der Gebäude ist im amtlichen Bezugs- und Abbildungssystem durchzuführen. 2Die Koordinaten der Neupunkte sind in Abhängigkeit von unmittelbar benachbarten Altpunkten (überbestimmte flächenhafte Einpassung nach dem Prinzip der Nachbarschaft) zu berechnen. 3Auf die gleichmäßige Verteilung der Anschlusspunkte ist zu achten; die einseitige Anhäufung von Anschlusspunkten sowie Extrapolationen sind nicht zulässig. 4Für einen Ansatz müssen wenigstens drei, nach Möglichkeit sollen mindestens fünf Punkte verwendet werden.
(2) Alle Eckpunkte des Gebäudes sind zentimetergenau zu bestimmen.
(3) 1Bei der Einmessung sowohl der oberirdischen als auch der unterirdischen Gebäude oder Gebäudeteile ist vom Gebäudegrundriss auszugehen, der durch die in der Örtlichkeit vorgegebenen äußeren Mauerkanten des Gebäudes bestimmt wird. 2Generalisierungen sind nicht zulässig. 3Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf Säulen oder Stützen stehen (aufgeständerte Gebäude oder Gebäudeteile über Arkaden, Passagen oder Durchfahrten, Verbindungsbauten zwischen Obergeschoßen, Überdachungen) ergibt sich der Gebäudegrundriss dadurch, dass die Außenwände des aufgesetzten Baukörpers lotrecht auf die Erdoberfläche projiziert werden. 4Trennlinien zwischen Gebäuden sind zu erfassen.