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GÜVO
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 10.10.2005
§ 10
Rechenprotokoll
1Das Rechenprotokoll ist übersichtlich zu gestalten und mindestens mit der Flurstücksnummer und dem Namen der zugehörigen Gemarkung zu versehen. 2Die Gebäudevermessung muss nachvollziehbar sein. 3Das Rechenprotokoll muss enthalten:
1.
Messelemente;
2.
Einpassung (Restklaffungen);
3.
Koordinierung und Kontrollen;
4.
sortierte Koordinatenliste;
5.
Datum der Erstellung.
4Überflüssige Ansätze sind aus dem Protokoll zu entfernen.