UGebO
                        
                        
                            Text gilt ab: 30.03.2019
                        
                        
                            Fassung: 15.02.1995
                        
                        § 9
           Unrichtige Sachbehandlung 
          
        Gebühren und Auslagen, die durch unrichtige Sachbehandlung der Behörde entstanden sind, werden nicht erhoben.