UGebO
                        
                        
                            Text gilt ab: 30.03.2019
                        
                        
                            Fassung: 15.02.1995
                        
                        § 5
           Schuldner 
          
        (1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,
        - 1.
- 
            wer die Behörde in Anspruch nimmt,
- 2.
- 
            in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,
- 3.
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            wer die Schuld gegenüber der Behörde schriftlich übernimmt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.