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UGebO
Text gilt ab: 30.03.2019
Fassung: 15.02.1995
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten und für die mit ihnen vergleichbaren Leistungen bemessen sich die Gebühren nach diesem Verzeichnis.
(2) 1Für sonstige Leistungen und für den Einsatz besonderer Geräte kann die Behörde besondere Gebührenvereinbarungen treffen. 2Diese Gebühr beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte
1.
vierte Qualifikationsebene
87 €
2.
dritte Qualifikationsebene
66 €
3.
zweite Qualifikationsebene
48 €
4.
erste Qualifikationsebene
40 €.
(3) 1Für das Ausarbeiten von Untersuchungsergebnissen, das Abfassen von Gutachten und für andere, ebenfalls nicht nach Absatz 1 zu bemessende Leistungen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Zeitaufwand. 2Diese Gebühr beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:
1.
vierte Qualifikationsebene
87 €
2.
dritte Qualifikationsebene
66 €
3.
zweite Qualifikationsebene
48 €
4.
erste Qualifikationsebene
40 €.
3Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes bleiben Zeiten der An- und Rückreise unberücksichtigt; diese Zeiten sind pauschal bereits in den vorstehenden Stundensätzen enthalten.
(4) Jede angefangene halbe Stunde wird mit 50 % der Sätze berechnet.
(5) 1Die Mindestgebühr für eine Leistung beträgt 15 €. 2Liegt der Zeitaufwand mehrerer an der Leistung beteiligter Beschäftigter zusammen nicht über einer Stunde, so ist eine Pauschalgebühr von 60 € zu erheben.
(6) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Tätigkeit beendet ist, so sind die Auslagen und in den Fällen der Absätze 1 und 2 je nach Stand der Sachbehandlung eine Gebühr bis zur vollen Höhe der im Gebührenverzeichnis bestimmten oder der vereinbarten Gebühr, sonst die Gebühr nach Absatz 3, zu erheben.