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GStVO-ArbG
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 14.12.1982
§ 6
Den Beamten des gehobenen Dienstes sind als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle folgende Aufgaben vorbehalten:
1.
die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts,
2.
die Prüfung der Gesuche nach der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen.