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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 42
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
1Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf schriftlichen Antrag für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs, über die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen und ggf. über den erworbenen mittleren Schulabschluss; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt. 2Die Schule kann die Bescheinigung zurückbehalten, wenn ein von einer Schülerin oder einem Schüler zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch in seinem Zeitwert ersetzt wird.