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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 34a
Lernzeitverkürzung
1Schülerinnen und Schüler werden in der Jahrgangsstufe 8 hinsichtlich einer Verkürzung ihrer Lernzeit, durch Auslassen der Jahrgangsstufe 11, durch die Schule beraten. 2Schülerinnen und Schülern, die auf Grund dieser Beratung und bei entsprechender Leistungsbereitschaft ihre Lernzeit verkürzen wollen, stellt die Schule in den Jahrgangsstufen 9 und 10 hierfür strukturierte Förder- und Begleitmodule sowie besondere Ansprechpartner (Mentoren) zur Verfügung. 3Den Schülerinnen und Schülern, die die Teilnahme an den Förder- und Begleitmodulen in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bescheinigt bekommen haben, wird nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 10 und nach eingehender Beratung der Erziehungsberechtigten zu Beginn des folgenden Schuljahres das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 12 gestattet. 4Grundlage der Beratung ist eine Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 5§ 34 Satz 4 gilt entsprechend.