GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 29
Bewertung der Leistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13
(1) 1In den Jahrgangsstufen 12 und 13 werden die Leistungen mittels eines Punktesystems bewertet. 2Dieses berücksichtigt die Notenstufen mit der jeweiligen Tendenz nach folgendem Schlüssel:
Punkte
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
0
Noten mit Tendenz
+
1
+
2
+
3
+
4
+
5
6
(2) 1Die Leistungen in den Fächern werden am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts zu einer Halbjahresleistung zusammengefasst und in einer Endpunktzahl von höchstens 15 Punkten ausgedrückt. 2Die Endpunktzahl ergibt sich als Durchschnittswert aus der Punktzahl der Schulaufgabe sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 3In den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau ergibt sich die Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt 13/2 aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise. 4In den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars ergibt sich die Halbjahresleistung jeweils aus dem Durchschnittswert der kleinen Leistungsnachweise. 5Das Ergebnis wird gerundet; eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig. 6§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) 1Im Leistungsfach Kunst ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl des künstlerischen Projekts sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Die Endpunktzahl wird nach Abs. 2 Satz 1 gebildet.
(4) 1Im Leistungsfach Musik ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Die Endpunktzahl wird nach Abs. 2 Satz 1 gebildet.
(5) 1Im Fach Sport ergibt sich die Halbjahresleistung als Durchschnittswert aus dem doppelt gewichteten Durchschnitt der Punktzahlen der praktischen Leistungen im gewählten sportlichen Handlungsfeld sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Im Leistungsfach Sport ergibt sich die Endpunktzahl aus dem Durchschnitt der Punktzahl im Fach Sport gemäß Satz 1 und der Punktzahl in der Sporttheorie, die nach Abs. 2 Satz 2 gebildet wird.
(6) 1Zur Ermittlung der Gesamtleistung in der Seminararbeit wird zunächst die Punktzahl für die abgelieferte Arbeit verdreifacht und die Punktzahl für Präsentation mit Prüfungsgespräch addiert. 2Die Summe wird durch 2 geteilt und das Ergebnis gerundet.