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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 22
Große Leistungsnachweise
(1) 1In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in den Fremdsprachen sind je Schuljahr mindestens drei, bei vier und mehr Wochenstunden mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten. 2Die Anzahl nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen um eine unterschritten werden. 3In modernen Fremdsprachen wird in mindestens einer Jahrgangsstufe eine Schulaufgabe oder ein Teil davon in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten. 4Im Fach Deutsch sind Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig. 5In den übrigen Kernfächern sind je Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu halten.
(2) 1Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres für alle Klassen einer Jahrgangsstufe derselben Ausbildungsrichtung einheitlich; das Schulforum ist zu hören.
(3) Für Schulaufgaben in den Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt:
1.
Für jedes Fach in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 sowie im Ausbildungsabschnitt 13/2 für jedes Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau und für das Fach Sport wird je eine Schulaufgabe gefordert.
2.
In den modernen Fremdsprachen wird eine Schulaufgabe in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 in mündlicher Form, möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung, abgehalten.
3.
Es gelten folgende Ausnahmen:
a)
Im Fach Kunst werden jeweils kombinierte Aufgaben gestellt (bildnerisch-praktischer und schriftlich-theoretischer Teil). Im Leistungsfach wird zusätzlich zur Schulaufgabe nach Nr. 1 und Satz 1 ein künstlerisches Projekt gefordert.
b)
Im Leistungsfach Musik wird zusätzlich zur Schulaufgabe nach Nr. 1 eine praktische Prüfung (Instrument oder Gesang) gefordert.
c)
Im Fach Sport treten an die Stelle der Schulaufgabe praktische Leistungsnachweise in den gewählten sportlichen Handlungsfeldern. Abweichend hiervon wird im Leistungsfach Sport in allen Ausbildungsabschnitten zusätzlich eine Schulaufgabe aus der Sporttheorie gestellt.
d)
In den Fächern Theater und Film, Vokalensemble, Instrumentalensemble, Tanz- und Bewegungskünstetheater, Sport und Gesellschaft sowie biologisch-chemisches Praktikum tritt an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung, die ein Prüfungsgespräch einschließt.
e)
In fremdsprachiger Konversation tritt an die Stelle der Schulaufgabe eine Konversationsübung, möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung.
f)
Im Fach Rhetorik kann die Schulaufgabe durch einen komplexen mündlichen Leistungsnachweis in angemessener Länge ersetzt werden, in dessen Mittelpunkt der vertiefte Nachweis rhetorischer Fähigkeiten steht.
(4) 1Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden. 3Welche kleinen Leistungsnachweise in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, gefordert werden, entscheidet die Lehrerkonferenz nach § 21 Abs. 2.
(5) 1Die Bearbeitungszeit für eine Schulaufgabe in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 beträgt höchstens 60 Minuten, in den Jahrgangsstufen 12 und 13 höchstens 90 Minuten. 2In der Jahrgangsstufe 13 kann in den Fächern der Abiturprüfung je eine Schulaufgabe im Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 3Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch kann die Bearbeitungszeit unabhängig von Satz 1 ab der Jahrgangsstufe 8 angemessen erhöht werden. 4Im Fach Kunst kann in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen. 5Im Fach Musik werden Vorspielzeiten auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
(6) Welche Hilfsmittel bei der Anfertigung von Schulaufgaben verwendet werden dürfen, legt das Staatsministerium gesondert fest.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachschaftsleitung einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
(8) Die freiwillige Wiederholung von Schulaufgaben ist nicht zulässig.