GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 16
Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11
(1) 1Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport und des Moduls zur beruflichen Orientierung. 2Abweichend von Satz 1 ist Musik am Musischen Gymnasium in allen Jahrgangsstufen, in den anderen Ausbildungsrichtungen lediglich in den Jahrgangsstufen 7 bis 11 Vorrückungsfach.
(2) Kernfächer sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner am
1.
Humanistischen Gymnasium (HG) Griechisch,
2.
Sprachlichen Gymnasium (SG) eine weitere Fremdsprache,
3.
Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie,
4.
Musischen Gymnasium (MuG) Musik,
5.
Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium (WWG) Wirtschaft und Recht,
6.
Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (SWG) Politik und Gesellschaft.
(3) 1Am Abendgymnasium und am Kolleg sind im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln Vorrückungsfächer. 2Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und die Fremdsprachen, am Kolleg zusätzlich Physik.
(4) 1An staatlichen Gymnasien und Kollegs wird der Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern nach näheren Bestimmungen des Staatsministeriums eingerichtet. 2Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 3Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.