GSG
Text gilt ab: 01.08.2010
Fassung: 23.07.2010
Art. 8
Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
- 1.
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bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
- 2.
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im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.