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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998

1. Abschnitt Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte

Art. 29 Hauptorgane
a) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse (Art. 30–33)
b) Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ihre Stellvertretung (Art. 34–39)
c) Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder (Art. 40–41)
d) Gemeindebedienstete (Art. 42–44)