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                            Text gilt ab: 17.12.2024
                        
                        
                            Fassung: 22.08.1998
                        
                        Art. 17
                   Wahlrecht 
                  
                Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger wählen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister.