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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 119
Einwohnerzahl
1Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder zugrundegelegt wurde. 2Art. 34 Abs. 3 bleibt unberührt.