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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 10
Gemeindegebiet und Bestandsgarantie
(1) 1Jeder Teil des Staatsgebiets ist grundsätzlich einer Gemeinde zugewiesen. 2Die Gesamtheit der zu einer Gemeinde gehörenden Grundstücke bildet das Gemeindegebiet.
(2) Die Gemeinden haben ein Recht auf Erhaltung ihres Bestands und ihres Gebiets unbeschadet der Vorschrift des Art. 11.