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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006

Abschnitt II Abstimmung

§ 59 Eröffnung der Abstimmung
§ 60 Stimmabgabe im Abstimmungsraum
§ 61 Zurückweisung von Abstimmenden
§ 62 Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung
§ 63 Vermerk über die Stimmabgabe
§ 64 Stimmabgabe mit Wahlschein
§ 65 Schluss der Abstimmung
§ 65a Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden
§ 66 Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken
§ 67 Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen
§ 68 Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten