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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 65
Schluss der Abstimmung
(1) 1Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. 3Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Stimmberechtigten abgestimmt haben. 4Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.
(2) 1In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, stimmen sich der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand darüber ab, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung vorliegen, und entscheiden jeweils durch Beschluss; die Beschlüsse müssen übereinstimmen. 2Ist der Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt worden, entscheidet er allein. 3Die Beschlüsse sind in der Niederschrift zu vermerken.