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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 52
Ordnungszahlen
1Wurden mehrere Wahlvorschläge zugelassen, werden diesen vom Wahlausschuss Ordnungszahlen zugeteilt. 2Das Landesamt für Statistik macht die Ordnungszahlen der Wahlvorschlagsträger, die bei der letzten Landtagswahl mindestens einen Sitz erhalten haben, bekannt. 3Diese Wahlvorschlagsträger erhalten die bekannt gemachten Ordnungszahlen; Ordnungszahlen von Wahlvorschlagsträgern, für die kein Wahlvorschlag zugelassen wurde, fallen aus. 4Die sonstigen Wahlvorschlagsträger erhalten die anschließenden Ordnungszahlen in fortlaufender Reihenfolge; bei verbundenen Wahlen erhalten jedoch die Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl die Ordnungszahl für die Gemeinderatswahl desselben Wahlvorschlagsträgers und die Wahlvorschläge für die Landratswahl die Ordnungszahl für die Kreistagswahl desselben Wahlvorschlagsträgers.