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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 3
Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) 1Die Gemeinde bildet auch bei Landkreiswahlen für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand. 2Bei mehreren Stimmbezirken bildet sie mindestens einen Briefwahlvorstand.
(2) 1Die Gemeinde beruft die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände möglichst aus dem Kreis der Wahlberechtigten des betreffenden Stimmbezirks; dabei sollen die Vorschläge der Parteien und der Wählergruppen berücksichtigt werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Gemeindebedienstete berufen werden; diese müssen nicht im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
(3) Die Gemeinde hat die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände rechtzeitig vor dem Wahltag so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung, der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe sowie der Ermittlung und der Feststellung des Stimmergebnisses gesichert ist.