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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 21
Abschluss der Wählerverzeichnisse
(1) 1Die Gemeinde schließt die Wählerverzeichnisse spätestens am Tag vor dem Wahltag, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor dem Wahltag ab. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks fest. 3Der Abschluss wird beurkundet. 4Bei automatisierter Führung ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Beim Abschluss gemeinsamer Wählerverzeichnisse ist die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahlen, die Landkreiswahlen oder für jede Abstimmung gesondert festzustellen.