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GLKrWO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 12
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig bei
1.
der Vorbereitung der Wahl,
2.
der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie
3.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.