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GLKrWO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 11
Beschwerdeausschuss
(1) 1Die Regierung bildet den Beschwerdeausschuss für Gemeinde- und für Landkreiswahlen. 2Sie stellt aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine Person für die Schriftführung und bei Bedarf Hilfskräfte zur Verfügung.
(2) 1Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
(3) 1Ort und Zeit der Sitzung sind bekannt zu machen. 2Hierfür genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. 3Ort und Zeit der Sitzung sind auch im betroffenen Wahlkreis bekannt zu geben.
(4) 1Der Beschwerdeausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 3Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(5) 1Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Das vorsitzende Mitglied ist befugt, Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(6) 1Über die Verhandlungen des Beschwerdeausschusses führt der Schriftführer eine Niederschrift. 2Soweit Beschlüsse nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben. 3Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 4Der Wahlleiter und der Beauftragte des betroffenen Wahlvorschlags erhalten einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit der Entscheidung und den Gründen.
(7) 1Der Wahlleiter teilt dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses den Wahltag unverzüglich mit, wenn dieser nicht am Tag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen liegt. 2Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die Mitglieder des Beschwerdeausschusses vorsorglich vom Termin einer möglicherweise notwendigen Sitzung.
(8) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.