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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 9
Wahltag
(1) Wahlen finden an einem Sonntag statt.
(2) 1Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden jeweils an einem Sonntag im Monat März statt. 2Die Staatsregierung setzt spätestens sechs Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahlen fest.