GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 7a
Gemeindefreie Gebiete
In gemeindefreien Gebieten werden bei Landkreiswahlen die Gemeindeaufgaben von derjenigen kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.