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GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 56
Wahlstatistik
(1) 1Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Landesamt für Statistik statistisch zu bearbeiten. 2Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt die dafür erforderlichen Angaben.
(2) 1Gemeinden mit einer räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen getrennten mit der Durchführung statistischer Aufgaben betrauten Stelle können durch diese Stelle für geeignete Stimmbezirke auch nach Geschlecht und nach Altersgruppen gegliederte Statistiken der stimmberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. 2Die Trennung der Abstimmung nach Geschlecht und Altersgruppe ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen wählenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. 3Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.