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GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 4
Wahlorgane
(1) 1Die Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. 2Sie sind an Weisungen der übrigen Organe der Gebietskörperschaften nicht gebunden. 3Die Bestimmungen über die Fachaufsicht bleiben unberührt. 4Eine Ersatzvornahme nach Art. 113 GO und Art. 99 LKrO ist ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung zulässig. 5Die Gemeinde oder der Landkreis ist vor der Ersatzvornahme anzuhören; dabei ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist rechtmäßig zu entscheiden.
(2) Wahlorgane sind
1.
eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Gemeindewahlen sowie eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Landkreiswahlen,
2.
eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,
3.
Briefwahlvorsteherinnen oder Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.
(3) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.
(4) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) 1Die Amtszeit der Wahlorgane beginnt mit ihrer Berufung. 2Sie endet mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags; bei einer nicht mit der Gemeinderatswahl verbundenen Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder bei einer nicht mit der Kreistagswahl verbundenen Wahl der Landrätin oder des Landrats endet sie mit dem Beginn von deren Amtszeit.