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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 42
Amtszeit der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte
(1) 1 Die berufsmäßigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Sie werden zugleich mit dem Gemeinderat oder dem Kreistag gewählt, wenn der Beginn ihrer Amtszeit mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags zusammenfällt.
(2) 1Endet das Beamtenverhältnis der bisherigen ersten Bürgermeisterin oder des bisherigen ersten Bürgermeisters oder der bisherigen Landrätin oder des bisherigen Landrats während der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags, findet eine Neuwahl vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags statt, es sei denn, die Amtszeit würde weniger als vier Jahre betragen. 2Dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.
(3) 1Ist eine berufsmäßige erste Bürgermeisterin oder ein berufsmäßiger erster Bürgermeister für eine über das Ende der Wahlzeit des Gemeinderats oder eine Landrätin oder ein Landrat für eine über das Ende der Wahlzeit des Kreistags hinaus reichende Amtszeit gewählt, kann der Gemeinderat auf Antrag der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder der Kreistag auf Antrag der Landrätin oder des Landrats bis zu dem der nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 30. September beschließen, dass die Amtszeit vorzeitig mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet. 2Der Beschluss ist amtlich bekannt zu machen.