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GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 36
Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
1Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. 2Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.