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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 30
Beauftragte für die Wahlvorschläge
(1) 1In jedem Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als beauftragte Person, die zweite als Stellvertretung. 2Die beauftragte und die stellvertretende Person müssen wahlberechtigt sein.
(2) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die beauftragte Person oder ihre Stellvertretung berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. 2Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.
(3) Die beauftragte Person und ihre Stellvertretung können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit derjenigen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.