GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 27
Unterstützung von Wahlvorschlägen
(1) 1Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. 2Neue Wahlvorschlagsträger benötigen keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. 3Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
(2) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
(3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt bei Gemeinderatswahlen in Gemeinden sowie bei Kreistagswahlen in Landkreisen
a)
mit bis zu
1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
40,
2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
50 ,
3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
60 ,
5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
80 ,
10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
120 ,
20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
180 ,
30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
190 ,
50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
215 ,
100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
340 ,
150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
385,
200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
430,
400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
470,
600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
610,
800 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
750,
1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
880;
b)
mit mehr als
1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
1 000.