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GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 22
Wahlrechtsgrundsätze
(1) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, die Kreisrätinnen und Kreisräte werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts gewählt.
(2) Wird in einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, findet Mehrheitswahl statt.