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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
Art. 17
Grundsatz der Öffentlichkeit
(1) Die Durchführung der Abstimmung ist öffentlich.
(2) 1Die Wahlausschüsse, die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 3Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(3) 1Der Wahlausschuss, der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand können Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum, dem Abstimmungsraum oder dem Auszählraum verweisen. 2Stimmberechtigten im Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.