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GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 4
Aufgaben des Prüfungsausschusses
1Der Prüfungsausschuss bestellt für die theoretischen und praktischen Teile der Prüfung jeweils zwei prüfende Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen. 2Als prüfende Personen dürfen nur Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten und Mitglieder des Lehrkörpers einer Einrichtung, in der Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten ausgebildet werden, bestellt werden.