GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 22
Prüfungsvergütung, Kostenerstattung
1Das Gehörlosen Institut Bayern oder die vom Staatsministerium nach § 1 Abs. 1 beauftragte Stelle kann von den Prüflingen eine Vergütung zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Prüfung verlangen. 2Die Höhe der Vergütung wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium allgemein festgelegt. 3Soweit die Kosten für die Durchführung der Prüfung nicht gedeckt werden, werden sie dem Gehörlosen Institut Bayern oder der nach § 1 Abs. 1 beauftragten Stelle vom Staatsministerium erstattet.