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GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 18
Anerkennung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten ohne Prüfung
Folgende Personen, die bereits als Gebärdensprachdozentinnen oder -dozenten tätig sind und die in dieser Verordnung geregelte Prüfung nicht abgelegt haben, werden durch die Regierung von Mittelfranken als Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten staatlich anerkannt:
1.
Personen, die die vom Gehörlosen Institut Bayern in den Jahren 2001 bis 2003 und 2002 bis 2005 durchgeführten Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen haben und
2.
Personen, die eine gleichwertige andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.