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GGebV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.06.1991
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Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung
(Gesundheitsgebührenverordnung – GGebV)
Vom 1. Juni 1991
(GVBl. S. 189)
BayRS 2120-8-U/G

Vollzitat nach RedR: Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV) vom 1. Juni 1991 (GVBl. S. 189, BayRS 2120-8-U/G), die zuletzt durch § 1 Abs. 147 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013–1–1–F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Sachliche Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Verrichtungen) des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und staatliche Veterinärämter, der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, der gerichtsärztlichen Dienste und für die ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Verrichtungen der Regierungen und der Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben.
§ 2
Schuldner
1Schuldner der Gebühren und Auslagen sind:
1.
wer eine Verrichtung veranlaßt,
2.
in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und
3.
wer Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich übernommen hat.
2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebühren- und Auslagenfreiheit
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für
1.
Verrichtungen der Gesundheitsämter, der Veterinärämter und der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen für Aufklärung und Beratung, soweit sie nicht zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung einer Dienststelle führen oder auf Antrag vorgenommen werden; nicht befreit sind gesetzlich vorgeschriebene oder von der zuständigen Dienststelle angeordnete Untersuchungen auf gesundheitliche Eignung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder zur Beschäftigung in bestimmten Betrieben durch die Gesundheitsämter;
2.
Verrichtungen der Gesundheitsämter im Rahmen der Schulgesundheitspflege (schulärztliche Zeugnisse), auch wenn diese auf Antrag vorgenommen werden;
3.
Verrichtungen der gerichtsärztlichen Dienste gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung;
4.
a)
Ermittlungen nach den §§ 25, 26 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die Durchführung von Maßnahmen nach § 29 IfSG und Ermittlungen für bayerische Dienststellen im Vollzug des § 60 IfSG,
b)
Verrichtungen der Gesundheitsämter nach § 17 Abs. 1 IfSG, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3 IfSG und zwar unabhängig davon, ob eine Maßnahme angeordnet wurde oder nicht;
5.
Verrichtungen der Veterinärämter und der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen nach Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes;
6.
Belehrungen nach § 43 IfSG für Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern, sofern ein innerer Zusammenhang mit dem Schulbesuch besteht und das Praktikum in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt;
7.
Verrichtungen der Gesundheitsämter, die ein Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe im Vollzug gesetzlicher Aufgaben veranlaßt;
8.
die Untersuchung von aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft stammenden Ausländern durch die Gesundheitsämter einschließlich einer darüber ausgestellten Bescheinigung, wenn die Untersuchung ausländerrechtlich vorgeschrieben ist;
9.
die Entnahme von Blutproben zur Bestimmung von Röteln-Antikörpern bei in Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen tätigem weiblichem Aufsichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Hauspersonal im gebärfähigen Alter. Das gleiche gilt für die Untersuchung dieser Proben einschließlich der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses;
10.
Verrichtungen der staatlichen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes;
11.
Prüfungen nach § 5 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten;
12.
Verrichtungen der Gesundheitsämter im Rahmen der Gewährung eines Nachteilsausgleichs zur Gewährleistung gleichwertiger Prüfungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sowie andere Prüfungsteilnehmer, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.
§ 4
Erstattungsfreiheit
(1) Kommunale Gebietskörperschaften haben den in § 1 genannten staatlichen Dienststellen Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten, die sie von Dienststellen oder Gerichten des Freistaates Bayern fordern können, diese jedoch nicht einziehen.
(2) Die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten.
§ 5
Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung
Wird ein Antrag auf eine Verrichtung zurückgenommen oder erledigt er sich auf eine andere Weise, bevor die Verrichtung beendet ist, sind je nach dem Stand der Sachbehandlung eine Gebühr von einem Zehntel bis zur vollen Höhe der für die Verrichtung festzusetzenden Gebühr, mindestens jedoch 5 €, und die Auslagen zu erheben.
§ 6
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach den anliegenden Verzeichnissen.
(2) Besteht ein Gebührenrahmen, ist neben dem mit der Verrichtung verbundenen Aufwand die Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berücksichtigen.
(3) Für Verrichtungen, die in den anliegenden Verzeichnissen nicht aufgeführt sind, ist die Gebühr nach den in den Verzeichnissen bewerteten vergleichbaren Verrichtungen zu bemessen.
(4) Für Verrichtungen, die nicht nach Absatz 3 mit anderen in den Verzeichnissen aufgeführten Verrichtungen vergleichbar sind oder die einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeits- oder Kostenaufwand erfordern, ist die Gebühr nach dem Zeit- und Kostenaufwand und nach der Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berechnen.
(5) Für Verrichtungen, die auf Verlangen der Schuldner außerhalb der für die Dienststellen des Freistaates Bayern festgesetzten Dienststunden oder bei Ein- und Ausfuhr von Tieren vor 7.30 Uhr und nach 20 Uhr vorgenommen werden, ist die doppelte Gebühr zu erheben.
§ 7
Pauschalabkommen
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Bezirken, Zweckverbänden oder sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Dienststellen des Bundes Vereinbarungen treffen, wonach die von diesen zur Erledigung öffentlicher Aufgaben beantragten Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann, soweit es im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig wird, Vereinbarungen treffen, wonach die Gebühren für Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.
(3) 1 Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach die Verrichtungen, für die diese die Zahlungspflicht übernommen hat, durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden. 2Für häufig wiederkehrende Verrichtungen können Gebührennachlässe vereinbart werden.
(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann mit der Bayerischen Tierseuchenkasse Vereinbarungen treffen, wonach Verrichtungen der Veterinärämter oder der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für die die Bayerische Tierseuchenkasse die Zahlungsverpflichtung übernommen hat, durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.
(5) In die Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 4 können auch die Auslagen einbezogen werden.
(6) Vereinbarungen nach Absatz 3 mit Gebührennachlässen bedürfen der Genehmigung des Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, das diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erteilt.
§ 8
Auslagen
(1) Als Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nur erhoben
1.
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre,
2.
Reisekostenvergütungen im Sinn der Reisekostenvorschriften und die sonstigen Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle,
3.
die anderen Dienststellen oder Personen zustehenden Beträge, und zwar auch dann, wenn diesen Dienststellen keine Gebühren und Auslagen oder Aufwendungen zu erstatten sind,
4.
bei Versuchen die Anschaffungskosten für die Tiere,
5.
die Kosten zur Fertigung von Fotografien für Beweiszwecke.
(2) 1Werden auf einer Dienstreise Verrichtungen für mehrere Schuldner ausgeführt, so werden die Aufwendungen auf die einzelnen Verrichtungen angemessen verteilt; dabei sind die Entfernung vom Dienstort und die auf die einzelnen Dienstgeschäfte verwendete Zeit zu berücksichtigen. 2Es dürfen jedoch den einzelnen Schuldnern keine höheren Auslagen berechnet werden, als wenn die Dienstreise für jeden allein ausgeführt worden wäre.
§ 9
Schreibauslagen
1Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. 2Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, ist im Kostenverzeichnis bestimmt.
§ 10
Fälligkeit, Vorschuß
(1) 1Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Verrichtung beendet ist, im Fall des § 5 mit der Zurücknahme oder vorzeitigen Erledigung des Antrags. 2Muß das Ergebnis einer Verrichtung zugestellt, eröffnet oder sonst bekanntgegeben werden, sind die Gebühren und Auslagen erst damit fällig.
(2) 1Verrichtungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Den Antragstellern ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses zu setzen. 3Sind die Antragsteller außerstande, die Gebühren und Auslagen vorzuschießen, ohne ihren oder den Unterhalt ihrer Familien zu beeinträchtigen, so darf von ihnen ein Vorschuß nur gefordert werden, wenn ihre Anträge mutwillig erscheinen.
(3) Urkunden, Gutachten, Zeugnisse oder sonstige Schriftstücke können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden; sie können auch unter Nachnahme übersandt werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
München, den 1. Juni 1991
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister
Anlage
Gebührenverzeichnis 1
Allgemeine Gebührensätze
Dieses Gebührenverzeichnis gilt für das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und als staatliche Veterinärämter, die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die gerichtsärztlichen Dienste, soweit nicht in den Gebührenverzeichnissen 2 bis 4 Abweichendes bestimmt ist; es gilt auch für die ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Verrichtungen der Regierungen und der Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege.
Tarif-Nr.
Leistungsbeschreibung



1.1.
Befunde, Gutachten

1.1.1.
Befundvermerk (Befundschein, Befundmitteilung, Befundbericht)
8,50 bis 85,00
1.1.2.
Kurzes Gutachten oder rechnerische Auswertung
18,00 bis 165,00
1.1.3.
Ausführliches Gutachten (auch auf Vordrucken)


Ist für die Erhebung des Befunds einschließlich Dokumentation oder für die Abgabe des Gutachtens eine Besichtigung erforderlich, so ist die Besichtigung mit den Gebühren nach Tarif-Nr. 1.1 abgegolten.


Neben der Gebühr nach den Tarif-Nrn. 1.2 und 1.3 werden Gebühren nach Tarif-Nrn. 1.1 nicht erhoben. Neben Gebühren, die nach den Gebührenverzeichnissen 2, 3 und 4 erhoben werden, werden Gebühren nach Tarif-Nr. 1.1 nur dann erhoben, wenn es in den Gebührenverzeichnissen besonders bestimmt ist oder wenn über den Befundvermerk oder das Gutachten hinaus eine im Allgemeinen bei einer Verrichtung nicht übliche, besondere Begutachtung erforderlich ist.
160,00 bis 2750,00



1.2.
Zeitaufwand

1.2.1.
Werden Termine außerhalb der Dienststellen wahrgenommen, so sind einschließlich des im Termin mündlich erstatteten oder mündlich erläuterten, bereits vorliegenden Gutachtens für den Zeitaufwand je Stunde zu erheben:

1.2.1.1.
wenn Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte tätig werden,
65,00
1.2.1.2.
wenn Beamte des gehobenen oder mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte tätig werden,
44,00
1.2.1.3.
wenn sonstiges Personal tätig wird


Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu berechnen. Zeiten für die Vorbereitung, An- und Rückreise und Wartezeiten sind mitzurechnen.
33,00
1.2.2.
Bei Betriebskontrollen und bei Entnahme von Wasserproben aus Wasserversorgungsanlagen mit Untersuchungen am Ort der Entnahme ist der Stundensatz für Reise- und Wartezeiten um 50 v.H. zu ermäßigen.




1.3.
Gebühren nach § 6 Abs. 4


Bei der Berechnung von Gebühren nach § 6 Abs. 4 sind – unbeschadet der Bedeutung der Leistung für die Benutzer – für den Zeitaufwand die Stundensätze nach den Tarif-Nrn. 1.2.1.1 bis 1.2.1.3 zu Grunde zu legen; Tarif-Nr. 1.2.2 gilt bei der Berechnung entsprechend. Hinzu kommt der Kostenaufwand, der sich nach dem tatsächlichen Anfall, insbesondere nach dem Materialverbrauch richtet; § 8 bleibt unberührt.




1.4.
Erstellung von Datensätzen auf Datenträgern oder Übermittlung mittels elektronischer Medien
5,50 bis 28,00

Diese Gebühr wird neben den sonstigen Gebühren erhoben.

Gebührenverzeichnis 2
für das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Enthalten Verrichtungen nach diesem Gebührenverzeichnis Leistungen der Tarif-Nrn. 2.1, 2.2 oder 2.3, so werden die Gebühren nach diesen Tarif-Nummern zusätzlich neben den Gebühren nach den Tarif-Nrn. 2.4 ff erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Tarif-Nr.
Leistungsbeschreibung



2.1.
Prüfung durch die Sinne und durch physikalische Verfahren

2.1.1.
Geruch, Geschmack und Beschaffenheit
16,00
2.1.2.
Normales Prüfverfahren (z.B. Ausgiebigkeit, Punktbewertung, Schwebstoffe, Quellenzahl, Bitterwert, Speichel- und Schweißechtheit, Nickelwischtest) sowie physikalische Prüfung von Bedarfsgegenständen
35,00
2.1.3.
Aufwändiges Prüfverfahren (z.B. Triangel-Test)
55,00
2.1.4.
Sehr aufwändiges Prüfverfahren
70,00



2.2.
Probenvorbereitung

2.2.1.
Normale Vorbereitung (z.B. Trocknen, Lösen, Zerkleinern, Filtrieren, Zentrifugieren, Veraschen)
12,50
2.2.2.
Aufwändige Vorbereitung (z.B. Extrahieren, Homogenisieren, Destillieren, Gefriertrocknen, Trennen, Präparieren, Hydrolisieren, Derivatisieren, Aufarbeiten in mehreren Arbeitsschritten)
35,00
2.2.3.
Sehr aufwändige Vorbereitung
70,00
2.2.4.
Sehr aufwändige Vorbereitung mit größerem apparativen Aufwand (z.B. Wirkstofffreisetzung bei Retard-Arzneiformen)
125,00
2.2.5.
Sehr einfache Vorbereitung
2,50
2.2.6.
Einfache Vorbereitung
5,00



2.3.
Messungen

2.3.1.
Messen, Wiegen, Vergleichen, Werten (z.B. pH-Wert, Dichte, Schmelz- und Siedepunkt, Erhitzungsnachweis, Eber'sche Fäulnisprobe, qualitativer Nachweis)
13,50
2.3.2.
Messungen mit erhöhtem Zeit- oder Materialaufwand (z.B. Zerfallzeit)
35,00
2.3.3.
Sehr aufwändige Messungen (z.B. pharmazeutische und pharmazeutisch-technologische Spezialmessungen, Bombagegase)
85,00



2.4.
Gravimetrie (einschließlich Elektrolyse) und Volumetrie

2.4.1.
Bestimmungen ohne wesentliche Störfaktoren (z.B. Asche, Sulfat, Alkohol)
18,00
2.4.2.
Komplizierte Bestimmungen (z.B. Carbonatbestimmungen nach Rauscher)
35,00



2.5.
Maßanalyse

2.5.1.
Neutralisations-, Komplexometrie- und Redoxbestimmungen
21,00
2.5.2.
Amperometrie, Dead stop, Argentometrie
41,00



2.6.
Elektrometrie

2.6.1.
Konduktometrie, Coulometrie (z.B. Leitfähigkeit von Wasser)
25,00
2.6.2.
Messung mit ionensensitiver Elektrode (z.B. Impedanzmessverfahren)
35,00



2.7.
Refraktometrie und Polarimetrie

2.7.1.
Bestimmung
13,50



2.8.
Photometrie

2.8.1.
Normale Bestimmungen im sichtbaren und UV-Bereich, Fluoreszenz- und Trübungsmessungen, Flammenphotometrie (z.B. Phosphat, Alkalien, Catechin)
21,00
2.8.2.
Aufwändige Bestimmungen (z.B. Arzneimittel, organische Säuren, Konservierungsstoffe, Glycerin, Butylenglykol, Prolin)
36,00



2.9.
Enzymatische Methoden

2.9.1.
Normale Bestimmung von Substraten und Enzym-Aktivitäten (z.B. Zucker, L-Apfelsäure, Zitronensäure)
36,00
2.9.2.
Aufwändige Bestimmungen (z.B. Sorbit, Gluconsäure, Diastase, Saccharase)
65,00



2.10.
Papier- und Dünnschichtchromatographie

2.10.1.
Einfache Trennung (z.B. Zucker, Farbstoffe, organische Säuren)
21,00
2.10.2.
Aufwändige Trennung (z.B. Arzneistoffe)
35,00
2.10.3.
quantitative, instrumentelle Auswertung
70,00



2.11.
Flüssigkeitschromatographie (Säulen-, Ionen-, HPLC- und ähnliche Chromatographie)

2.11.1.
Normale Bestimmung
41,00
2.11.2.
Aufwändige Bestimmung
85,00
2.11.3.
Sehr aufwändige Bestimmung
135,00
2.11.4.
Sehr aufwändige Bestimmung mit größerem apparativen Aufwand (z.B. Aminosäuren mit Analysator)
220,00
2.11.5.
Ionenchromatographie
Bestimmung je Ion
21,00



2.12.
Elektrophorese
(biochemische, immunologische und molekular-biologische Trennung)

2.12.1.
Normale Trennung
11,00
2.12.2.
Aufwändige Trennung (Immun-, Gegenstromelektrophorese, 2D-Gelelektrophorese u.a.)
31,00
2.12.3.
Sehr aufwändige Trennung (Elektrofokussierung, Elektroimmundiffusion u.a.)
65,00



2.13.
Gaschromatographie

2.13.1.
Normale Bestimmung
41,00
2.13.2.
Aufwändige Bestimmung
85,00
2.13.3.
Sehr aufwändige Bestimmung
135,00
2.13.4.
Sehr aufwändige Bestimmung mit größerem apparativen Aufwand
220,00



2.14.
Massenspektrometrie
(ohne chromatographische Trennung)

2.14.1.
Normale Bestimmung
55,00
2.14.2.
Aufwändige Bestimmung
110,00
2.14.3.
Sehr aufwändige Bestimmung
210,00



2.15.
Infrarot- und Ramanspektrometrie

2.15.1.
Spektrumübersicht, Spektrumvergleich
41,00
2.15.2.
Feinspektren, quantitative Bestimmungen
85,00
2.15.3.
FT-IR-GC-Koppelung und FTIR-Mikroskopie
135,00



2.16.
Atomabsorptionsspektrometrie

2.16.1.
Bestimmung in Flamme, Graphitrohr oder Hydridmethode, je Element
21,00
2.16.2.
Bestimmung in schwieriger Matrix
(Additionsmethode je Element)
37,00



2.17.
Chemolumineszenzanalyse

2.17.1.
TEA-Messung – normale Bestimmung –
95,00
2.17.2.
TEA-Messung – aufwändige Bestimmung –
150,00
2.17.3.
Chemolumineszenzmessung
21,00
2.17.4.
Thermolumineszenzmessung
55,00
2.17.5.
Elektronenspinresonanzmessung
65,00



2.18.
Spezifische natürliche Isotopenfraktionierung durch NMR-Spektrometrie (SNIF-NMR-Analytik)

2.18.1.
Analytik alkoholischer Proben (einschließlich Probenvorbereitung)
310,00
2.18.2.
Analytik unvergorener und teilvergorener Proben (einschließlich Probenvorbereitung)
380,00
2.18.3.
Analytik konservierter, unvergorener Proben
(einschließlich Probenvorbereitung)
530,00
2.18.4.
Analytik von Wasser (Deuteriumgehalt)
470,00



2.19.
Plasmaemissions-, Plasmamassenspektrometrie

2.19.1.
Emissionsspektrometrische Messung, je Element
21,00
2.19.2.
Massenspektrometrische Messung, je Element
37,00



2.20.
Weitere spektrometrische Methoden

2.20.1.
Funkenspektroskopie
41,00
2.20.2.
Kernresonanzmessung
70,00
2.20.3.
Röntgenfluoreszenzanalyse
105,00



2.21.
Voltammetrie

2.21.1.
Normale Bestimmung, je Kation oder Anion
21,00
2.21.2.
Aufwändige Bestimmung (z.B. Filmtechnik), je Kation oder Anion
41,00



2.22.
Radioaktivitätsmessung

2.22.1.
Flüssigkeits-Szintillations-Messung
41,00
2.22.2.
Gesamt-Alpha- oder -Beta-Messung
47,00
2.22.3.
Rest-Beta-Messung
65,00
2.22.4.
Gamma-Messung eines Einzelnuklids
125,00
2.22.5.
Gamma-Spektrometrie/Orientierungsmessung
135,00
2.22.6.
Aufwändige Gamma-Spektrometrie
220,00
2.22.7.
Einfache radiochemische Bestimmung eines Einzelnuklids
150,00
2.22.8.
Aufwändige radiochemische Bestimmung eines Einzelnuklids
310,00
2.22.9.
Sehr aufwändige radiochemische Bestimmung eines Einzelnuklids
440,00
2.22.10.
Alpha-Spektroskopie der Uran- und Plutoniumisotope
270,00



2.23.
Neutronenaktivierungsanalyse

2.23.1.
Allgemeine Analyse
135,00



2.24.
Mikroskopie

2.24.1.
Normale Untersuchung
12,50
2.24.2.
Aufwändige Untersuchung (z.B. histologische Auswertung, Größenmessung)
25,00
2.24.3.
Sehr aufwändige Untersuchung (z.B. histometrische Auswertung)
47,00



2.25.
Pauschalabgeltungen


Neben den Gebühren der Tarif-Nrn. 2.25.1 bis 2.25.13 werden keine Gebühren nach anderen Tarif-Nummern – auch nicht nach den Tarif-Nrn. 2.1, 2.2 oder 2.3 – erhoben.

2.25.1.
Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat
41,00
2.25.2.
Qualitätsschaumwein, Sekt, Prädikatssekt
47,00
2.25.3.
Qualitätsbranntwein aus Wein, Weinbrand
125,00
2.25.4.
Chemisch-hygienische Trinkwasseranalyse
270,00
2.25.5.
Kleine chemisch-hygienische Trinkwasseranalyse (z.B. im Baugenehmigungsverfahren)
170,00
2.25.6.
Technische Trinkwasseranalyse
410,00
2.25.7.
Physikalisch-chemische Untersuchung nach Anlage 2 Teil I Trinkwasserverordnung ohne PSM, LCKW, Acryliamid, Benzol und Bromat
250,00
2.25.8.
Physikalisch-chemische Untersuchung nach Anlage 2 Teil II Trinkwasserverordnung ohne PAK, THM, VC und Epichlorhydrin
410,00
2.25.9.
Physikalisch-chemische Untersuchung nach Anlage 3 Trinkwasserverordnung ohne Geruchsschwellenwert, organische gebundenen Kohlenstoff (TOC), Tritium und Gesamtrichtdosis
270,00
2.25.10.
Blutalkoholbestimmung (GC und ADH) einfach
47,00
2.25.11.
Blutalkoholbestimmung doppelt
85,00
2.25.12.
Rückstandsuntersuchungen nach dem Fleisch-, Geflügelfleisch- und Fischhygienerecht, je untersuchter Probe
120,00
2.25.13.
Spezielle Ultraspurenanalytik – isomerenspezifische Bestimmung von polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen aus organischem Material
1680,00



2.26.
Histologische Untersuchungen von Lebensmitteln

2.26.1.
Histologische Auswertung einfacher Art
21,00
2.26.2.
Histologische Auswertung schwieriger Art
44,00
2.26.3.
Histometrische Auswertung
65,00



2.27.
Spezielle biologische Untersuchungsverfahren im Rahmen der Diagnostik

2.27.1.
Untersuchung Maus
35,00
2.27.2.
Untersuchung Ratte, Meerschweinchen oder Hamster
41,00
2.27.3.
Untersuchung Kaninchen
einschließlich der nach den Tarif-Nrn. 2.27.1 bis 2.27.3 erforderlichen Tiere
47,00
2.27.4.
Pyrogentest
55,00



2.28.
Pathologisch-anatomische Untersuchungen

2.28.1.
Tierkörper

2.28.1.1.
Tiere bis 10 kg Körpergewicht
8,50
2.28.1.2.
Tiere über 10 kg Körpergewicht
21,00
2.28.1.3.
Rinder und Pferde ab 6 Monate, Schweine ab 12 Monate, sonstige Tiere vergleichbarer Größe, Tiere ab 100 kg Körpergewicht
32,00
2.28.2.
Organe

2.28.2.1.
Organe von Tieren gem. Tarif-Nr. 2.28.1.1 oder 2.28.1.2, Einzelorgan von Tieren gem. Tarif-Nr. 2.28.1.3
8,50
2.28.2.2.
Organe von Tieren gem. Tarif-Nr. 2.28.1.3
16,00
2.28.3.
Zuschlag für besonders aufwändige Präparation im Rahmen einer Sektion bzw. pathologisch-anatomischen Untersuchung (z.B. Knochenpräparation, Mazerationen etc.)
10,00
2.28.4.
Zusatzuntersuchung im Rahmen einer Sektion bzw. pathologisch-anatomischen Untersuchung (z.B. pH-Wert-Messung Vormageninhalt, Glucoseschnelltest Urin etc.)
3,00



2.29.
Histopathologische Untersuchungen

2.29.1.
Histopathologische Untersuchungen klein (bis zu 3 Paraffinblöcke je Fall)
16,00
2.29.2.
Histopathologische Untersuchungen groß (über 3 Paraffinblöcke je Fall)
25,00
2.29.3.
Aufwändige neurohistologische Untersuchung auf TSE
41,00
2.29.4.
Immunhistochemische Untersuchung
41,00



2.30.
Bakteriologische, mykologische und mikroskopische Untersuchungen

2.30.1.
Mikroskopische Untersuchung von Präparaten, nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren
7,50
2.30.2.
Mikroskopische Untersuchungen mittels aufwändiger Verfahren (z.B. Gram-, Auramin-, Ziehl-Neelsen-Färbungen) oder im Dunkelfeld
8,50
2.30.3.
Schwierige mikroskopische Untersuchungen
16,00
2.30.4.
Kulturelle Untersuchungen

2.30.4.1.
zum allgemeinen Nachweis schnellwachsender Bakterien


Bei einer Leistung nach Tarif-Nr. 3.1.4 ermäßigt
12,50

sich die Gebühr bei Stuhlproben auf
3,50
2.30.4.2.
auf Salmonellen von Heimtieren
7,50
2.30.5.
Zusatzuntersuchung (Yersinien, Campylobakter, Anaerobier, Pilze oder Mykoplasmen usw.) – nur in Verbindung mit Tarif-Nr. 2.30.4
4,50
2.30.6.
Umfangreiche kulturelle Untersuchungen oder Titerbestimmungen
30,00
2.30.7.
Einfache Differenzierungsverfahren
12,50
2.30.8.
Umfangreiche Differenzierungsverfahren (z.B. biochemische Differenzierung, immunomagnetische Separation)
30,00
2.30.9.
Kulturelle Untersuchung zum Nachweis von Mykobakterien (= Ansatz)
13,50
2.30.10.
Identifizierung von Mycobacterium tuberculosis, Mykobacterium bovis, M. avium, M. paratuberculosis
25,00
2.30.11.
Identifizierung anderer langsamwachsender und schnellwachsender Mykobakterien (z.B. atypischer Mykobakterien)
55,00
2.30.12.
Kulturelle Mykobakterienuntersuchungen mittels Bactec
21,00
2.30.13.
Identifizierung mittels Bactec (NAP-Test)
41,00



2.31.
Spezielle bakteriologische Untersuchungen

2.31.1.
Resistenzbestimmung schnellwachsender Bakterien im Agardiffusionstest (pro Stamm)
10,00
2.31.2.
Resistenzbestimmung schnellwachsender Bakterien im Reihenverdünnungstest (pro Stamm und Mittel)
12,50
2.31.3.
Resistenzbestimmung von Mykobakterien (pro Stamm und Mittel)
12,50
2.31.4.
Resistenzbestimmung von Mykobakterien mittels Bactec (pro Stamm und Mittel)
13,50
2.31.5.
Mikrobiologische Wertbestimmung von Antibiotika

2.31.5.1.
mit einfachen Methoden
100,00
2.31.5.2.
mit komplizierten Methoden
195,00
2.31.6.
Bestimmung der Antibiotikakonzentration in Körperflüssigkeiten
12,50
2.31.7.
Abschätzung der Keimzahl mittels vorgefertigten Nährbodenträgern
3,50
2.31.8.
Keimzahlbestimmung mittels vorgefertigten Nährbodenträgern
4,50



2.32.
Serologische Untersuchungen

2.32.1.
Präzipitation

2.32.1.1.
Präzipitation (im Röhrchen, Agargel wie Elektest usw. oder Nachweis von Eiweißbestandteilen im Plasma pro Fraktion)
12,50
2.32.1.2.
Immundiffusionstest auf Leukose der Rinder
4,00
2.32.1.3.
Immundiffusionstest auf infektiöse Anämie der Pferde
30,00
2.32.1.4.
Immunologischer Nachweis von Fremdeiweiß
32,00
2.32.2.
Agglutination (Mikro- oder Makroverfahren)

2.32.2.1.
qualitativ (z.B. Vorprobe für Widal-Reaktion)
4,50
2.32.2.2.
quantitativ (z.B. Vorprobe für Widal-Reaktion, Objektträgeragglutination), je Antigen
8,50
2.32.2.3.
Mikro-Agglutinations-Reaktion zum Nachweis von Leptospirenantikörper, je Antigen (Mindestansatz: 4 Antigene)
4,00
2.32.2.4.
ABR-Test
4,00
2.32.2.5.
FAVN-Test
42,00
2.32.3.
Komplementbindungsreaktion

2.32.3.1.
qualitativ pro Antigen
8,50
2.32.3.2.
quantitativ pro Antigen
16,00
2.32.4.
Hämagglutinationsreaktion und Hämagglutinationshemmungsreaktion

2.32.4.1.
TPHA-Test und Tests mit ähnlichem Aufwand
8,50
2.32.4.2.
Hämagglutinationstest auf Toxoplasmose, Echinokokkose, Amoebiasis und HA-Tests mit ähnlichem Aufwand
25,00
2.32.4.3.
Paul-Bunnell-Reaktion
12,50
2.32.4.4.
Röteln-Hämagglutinationshemmungstest und HAH-Tests mit ähnlichem Aufwand (z.B. Aspergillose, Lyme-Borreliose)
12,50
2.32.5.
Immunfluoreszenztest
13,00
2.32.5.1.
qualitativ,
je Anliegen auf Syphilis (FTA-ABS-Test) und andere Krankheiten (z.B. Toxoplasmose, Echinokokkose usw.)

2.32.5.2.
quantitativ,
je Antigen
21,00
2.32.6.
ELISA

2.32.6.1.
Antigen- oder Antikörpernachweis aus Körperflüssigkeiten und Exkreten bei Einzeluntersuchungen,
je Antigen oder Antikörper
10,00
2.32.6.2.
Antigen- und Antikörpernachweis bei Massenuntersuchungen (z.B. IBR)
6,50
2.32.6.3.
HIV-Antikörper-Ausschluss
7,50
2.32.6.4.
HIV-Antikörper-Nachweis einschließlich Bestätigungsreaktionen
35,00
2.32.6.5.
Rota-Virus-Nachweis im Stuhl
7,50
2.32.6.6.
Quantitative/semiquantitative Antikörperbestimmung-Titration (JgG und JgM bei CMV, Herpes, Varizellen, Mumps, Masern, Röteln) bei mindestens 2 Verdünnungsstufen, je Antikörper
21,00
2.32.6.7.
Untersuchung auf Leukosevirus der Katzen
18,00
2.32.6.8.
Spezifische qualitative und quantitative Bestimmung von Proteinen in Lebensmitteln, je Protein

2.32.6.8.1.
bei Einzeluntersuchungen
55,00
2.32.6.8.2.
bei Massenuntersuchungen
18,50
2.32.6.9.
Nachweis von nieder- und hochmolekularen Substanzen (z.B. Arzneimittel, Sexualhormone, Toxine u.a.), je Substanzart
55,00
2.32.6.10.
Enzymimunoassay in der Rückstandsanalytik (einschließlich Photometrie)
41,00
2.32.6.11.
Bestimmung der Tierart in Lebensmitteln, je Tierart

2.32.6.11.1.
bei Einzeluntersuchungen
55,00
2.32.6.11.2.
bei Massenuntersuchungen
18,50
2.32.7.
Neutralisationstest

2.32.7.1.
Poliovirus-Antikörper (3 Typen), quantitativ
13,50
2.32.7.2.
Coxsackie-Virus-Antikörper (B1 bis B5, A9), quantitativ
24,00
2.32.7.3.
Seltene Enteroviren (insbesondere ECHO-Gruppe), Suchtest ggf. einschließlich quantitativer Bestimmung bei positiver Reaktion
13,50
2.32.8.
Radioimmuntest

2.32.8.1.
Antigen- oder Antikörpernachweis in Körperflüssigkeiten,


je Antigen oder Antikörper
21,00
2.32.8.2.
Antigennachweis aus Stuhl oder anderen Exkreten
25,00
2.32.8.3.
Nachweis von nieder- und hochmolekularen Substanzen (z.B. Arzneimittel, Sexualhormone u.a.) ohne HPLC/Immunogramm, je Substanz
55,00
2.32.8.4.
Nachweis von nieder- und hochmolekularen Substanzen (z.B. Arzneimittel, Sexualhormone u.a.) mit HPLC/Immunogramm, je Substanz
85,00
2.32.9.
Sonstige serologische Untersuchungen

2.32.9.1.
VDRL-Test
qualitativ
4,00
2.32.9.2.
VDRL-Test
quantitativ
12,50
2.32.9.3.
Sabin-Feldmann-Test
25,00
2.32.9.4.
Western-Blot
37,00
2.32.9.5.
Serumauftrennung mittels Ultrazentrifuge und Gradienten
Berechnung erfolgt zusätzlich zur Antikörperbestimmung
65,00
2.32.10.
Zeitverzögerter Fluoroimmunoassay (TR-FIA)

2.32.10.1.
Spezifische, qualitative und quantitative Bestimmung von Proteinen in Lebensmitteln, je Proteinart
55,00
2.32.10.2.
Nachweis von nieder- und hochmolekularen Substanzen (z.B. Arzneimittel, Sexualhormone, Toxine u.a.), je Substanzart
55,00



2.33.
Rheuma-Rekationen

2.33.1.
Antistreptolysin-Reaktion
18,50
2.33.2.
Antistreptokokken-DNase-B-Reaktion
13,50
2.33.3.
Waaler-Rose-Reaktion
10,00
2.33.4.
Streptokokken-L-Agglutination
7,50
2.33.5.
Latex-Tests (Rheumafaktor, CRP, Streptozyme, LE-Test), je Test
3,50
2.33.6.
Antistaphylolysin-Reaktion
13,50



2.34.
Blutgruppenserologische Untersuchungen

2.34.1.
Bestimmung der klassischen Blutgruppen und des Rh-Faktors D einschließlich qualitativem Antikörper-Suchtest im Dreistufenverfahren sowie bei negativem Faktor D: Bestimmung der übrigen Rh-Faktoren und des Merkmals Du,
bei Blutgruppe A: Bestimmung der Untergruppen A1 und A2
bei Blutgruppe 0: Untersuchung auf Hämolysine
32,00
2.34.2.
Quantitative Antikörperbestimmung
18,00



2.35.
Virologische Untersuchungen

2.35.1.
Virus-Isolierung
18,00
2.35.2.
Virus-Isolierung mit Typisierung
41,00
2.35.3.
einfache elektronenmikroskopische Untersuchungen
13,50
2.35.4.
schwierige elektronenmikroskopische Untersuchungen
41,00
2.35.5.
Untersuchungen von Fischen im Vollzug der Fischseuchen-Schutzverordnung, je untersuchtem Pool


Dieser Gebührensatz umfasst alle anfallenden virologischen Untersuchungen
25,00 bis 100,00



2.36.
Hämatologische Untersuchungen
16,00



2.37.
Klinisch-chemische Untersuchungen

2.37.1.
Liquor

2.37.1.1.
Zellzahl
4,50
2.37.1.2.
Zucker oder Gesamteiweiß
12,50
2.37.1.3.
Mastix- oder Goldsol-Kurve
16,00
2.37.2.
Sputum
je Methode
7,50
2.37.3.
Stuhl
je Methode
4,50
2.37.4.
Urin

2.37.4.1.
Sediment
4,50
2.37.4.2.
komplette klinisch-chemische Untersuchung
16,00



2.38.
Hygiene-Untersuchungen

2.38.1.
Untersuchungen von Trink-, Bade-, Mineral- und Abwasser

2.38.1.1.
Koloniezahl
12,50
2.38.1.2.
Coli- und Coliformenzahl
12,50
2.38.1.3.
Nachweis sonstiger schnellwachsender Bakterien (z.B. Salmonellen, Anaerobier) und von Pilzen, je
12,50
2.38.1.4.
Nachweis von Toxinen (in vitro)
25,00
2.38.1.5.
Legionellennachweis im Wasser
25,00

bei positivem Befund zusätzlich Immunflureszenztest (2.32.5.1)
13,00
2.38.2.
Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Arzneimitteln

2.38.2.1.
Koloniezahl
16,00
2.38.2.2.
Coli- und Coliformenzahl
16,00
2.38.2.3.
Nachweis sonstiger schnellwachsender Bakterien und von Pilzen

2.38.2.3.1.
für einen untersuchten Stamm
16,00
2.38.2.3.2.
je weiteren untersuchten Stamm zusätzlich
12,50
2.38.2.4.
Nachweis mittels Anreicherungsverfahren
21,00
2.38.2.5.
Nachweis von Toxinen (in vitro) z.B. Latex-Agglutination
32,00
2.38.2.6.
Nachweis und Bestimmung von Lebensmittelschädlingen einschl. Probenvorbereitung
18,00
2.38.2.7.
Nachweis von Hemmstoffen in Milch (BR-Test)
4,00
2.38.3.
Prüfung von Sterilisatoren und Dampfdesinfektionsgeräten, je Bioindikatorprobe
4,00
2.38.4.
Sterilitätsprüfung und Prüfung auf mikrobielle Beschaffenheit

2.38.4.1.
einfache Untersuchungen
16,00
2.38.4.2.
aufwändige Untersuchungen
32,00
2.38.4.3.
komplizierte Untersuchungen
47,00
2.38.5.
Hygieneuntersuchung roher Milch
4,00
2.38.6.
Untersuchung auf Endotoxine Limulus-Test
28,00
2.38.7.
Untersuchung im Rahmen des Fleisch- und Geflügelfleisch- und Fischhygienerechts

2.38.7.1.
Bakteriologische Untersuchung einschließlich Befundmitteilung (einschließlich telefonische Sofortbenachrichtigung)
27,50
2.38.7.2.
Hemmstofftest
7,50



2.39.
Spezielle parasitologische Untersuchungen

2.39.1.
Untersuchung des Nativpräparates nach Anreicherung
9,50
2.39.2.
Kotuntersuchungen

2.39.2.1.
Kotuntersuchungen z.B. Flotation oder Sedimentation
4,00
2.39.2.2.
Zusatzuntersuchungen z.B. Larvenauswanderung oder Nativuntersuchung
3,50
2.39.3.
Darmwaschung, Artbestimmung, Larvenzüchtung
8,50
2.39.4.
Parasiten (Ekto-, Endoparasiten, Vorratsschädlinge)
4,00
2.39.5.
Bienenuntersuchungen
pro Volk
4,00



2.40.
Molekularbiologische Untersuchungen

2.40.1.
PCR (Polymerase-Kettenreaktion), je DNA-Ansatz
28,00
2.40.2.
Restriktionsanalyse (DNA-Spaltung), je Ansatz
14,00
2.40.3.
DNA-Hybridisierung auf Blotmembranen einschließlich Blotten (Dot/Slot-, Kolonie-, Southern-Blot) und Nachweis der Hybridisierung, je Sondenansatz
55,00
2.40.4.
DNA-Hybridisierung in beschichteten Mikroleiterplatten, je Sondenansatz
75,00
2.40.5.
Quantitative Bestimmung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detektion
140,00
2.40.6.
Genotypisierung von Bakterienisolaten mittels Pulsfeld-Gelelektrophorese (PFGE), je DNA-Fragmentmusteranalyse
50,00
2.40.7.
Ligase-Kettenreaktion
14,00
2.40.8.
DNA-Sequenzierung (Bestimmung der Basen-Abfolge), je gesuchter Sequenz

2.40.8.1.
bis zu 100 Basenpaare
55,00
2.40.8.2.
von 101 bis 500 Basenpaare
85,00
2.40.8.3.
von 501 bis 1 000 Basenpaare
110,00



2.41.
Futtermitteluntersuchungen


Neben den Gebühren der Tarif-Nrn. 2.41 werden keine Gebühren nach anderen Tarif-Nummern – auch nicht nach den Tarif-Nrn. 2.1, 2.2 oder 2.3 – erhoben.




2.41.1.
Allgemeine Untersuchungen

2.41.1.1.
Trockensubstanz
10,00
2.41.1.2.
Ph-Wert
4,00
2.41.1.3.
Ergosterin
60,00
2.41.1.4.
Tropa-Alkaloide (Stechapfel)
90,00



2.41.2
Zusatz- und Wirkstoffe


(HPLC bzw. Dünnschicht-Chromatographie)

2.41.2.1
Qualitativer Nachweis von Sulfonamiden
8,00
2.41.2.2
Qualitativer Nachweis von Carbadox, Nitrovin, je Stoff
16,50
2.41.2.3
Qualitativer Nachweis von Coccidiostatica
70,00
2.41.2.4
Amprolium, DOT, Nicarbacin, je Stoff
55,00
2.41.2.5
Arsanilsäure, Dimetridazol, Ipronidazol, Furazolidon, Sulfonamide, Meticlorpindol, Robenidin, Ronidazol, Nifursol, andere Nitrofuranderivate, Oxolinsäure, Virginiamycin (Faktor S1, M1), je Stoff
60,00
2.41.2.6
Lasalocid-Natrium, Lincomycin, Maduramycin-Ammonium (Cygro), Monensin-Natrium, Narasin, Salinomycin-Natrium, je Stoff
60,00
2.41.2.7
Carbadox, Olaquindox, je Stoff
65,00
2.41.2.8
Chloramphenicol, Nitrovin, je Stoff
70,00
2.41.2.9
Arprinocid, Ethopabat, Halofuginon, Tiamulin, je Stoff
80,00
2.41.2.10
Tylosin Faktoren, Tetracyclin-Antibiotika, sonstige Antibiotika, je Stoffgruppe
85,00
2.41.2.11
Aminoglykosid-Antibiotika (Neomycin, Paramomycin, Kanamycin u.a.)
100,00
2.41.2.12
Vitamin B 2 (Riboflavin)
60,00
2.41.2.13
Identifizierung von Farbstoffen
41,00
2.41.2.14
Farbstoffe quantitativ
37,00



2.41.3
Leistungsförderer (Mikrobiologischer Agar-Diffusionstest)

2.41.3.1
Nachweis antibiotisch wirksamer Substanzen
20,00
2.41.3.2
Identifizierung von Antibiotika, je Stoff in Verbindung mit 2.41.3.1
24,00
2.41.3.3
Avoparcin, Tetracycline-Antibiotika, je Stoff
50,00
2.41.3.4
Virginiamycin
55,00
2.41.3.5
Spiramycin, Tylosin, Penicillin, je Stoff
55,00
2.41.3.6
Zinkbacitracin
55,00
2.41.3.7
Avilamycin, Flavophospholipol, Nosiheptid, je Stoff
60,00
2.41.3.8
sonstige Antibiotika
60,00



2.41.4
Mikrobiologische Untersuchungen

2.41.4.1
Bakterien
30,00
2.41.4.2
Schimmel- und Schwärzepilze
30,00
2.41.4.3
Hefen
30,00
2.41.4.4
Beurteilung des mikrobiologischen Zustandes (umfasst 2.41.4.1, 2.41.4.2, 2.41.4.3)
49,00
2.41.4.5
Identifizierung von Mikroorganismen Gruppen für 2.41.4.4
8,00
2.41.4.6
Streptococcus faecium, Saccharomyces cerevisiae (Probiotica, pro Spezies)
30,00
2.41.4.7
Bacillus toyoi, Bacillus subtilis, Bacillus licheniformis (Probiotica)
33,00
2.41.4.8
Sonstige Probiotica
37,00
2.41.4.9
Milchsäurebakterien, Clostridien
33,00
2.41.4.10
Escherichia coli
26,00
2.41.4.11
Vorprüfung auf Salmonellen
30,00
2.41.4.12
Bestätigungstest Salmonellen
24,00
2.41.4.13
Nachweis oder Identifizierung anderer Bakterienspezies
43,00
2.41.4.14
Biochemische Differenzierung von Stammisolaten
26,00



2.41.5.
Mikroskopische Untersuchungen

2.41.5.1.
Botanische Reinheit Einzelfuttermittel
25,00
2.41.5.2.
Zusammensetzung Mischfuttermittel
45,00
2.41.5.3.
Tierische Bestandteile
38,00
2.41.5.4.
Verbotene Stoffe
30,00
2.41.5.5.
Tierische Vorratsschädlinge
22,00



2.42.
Durchführung von BSE-Pflichttests

2.42.1
an Schlachtrindern zwischen 24 und 30 Monaten
17,90
2.42.2
an Schlachtrindern über 30 Monaten
10,23



2.43.
Bestandspezifische Impfstoffe aus Erregerisolaten
z.B.: Colibakterien, Salmonellen, Staphylokokken, Streptokokken, Pasteurellen, Listerien u.a.




2.43.1.
Impfstoffe zur parenteralen Verabreichung:
Abfüllvolumen 50 ml, 100 ml, 500 ml; Mindestabgabemenge: 50 ml


Anmerkungen:
Die Endpreise der Impfstoffe ergeben sich aus den jeweiligen Abfüllungen.
Impfstoffe für Jungtiere werden nach Impfstoffmenge berechnet, wobei pro ml Impfstoff der gleiche Preis gilt wie für erwachsene Tiere.

2.43.1.1.
Großtiere

2.43.1.1.1.
je Tier (15 ml)
5,00
2.43.1.1.2.
20 Tiere und mehr, je Tier (15 ml)
4,75
2.43.1.2.
Schweine

2.43.1.2.1.
je Tier (7 ml)
1,50
2.43.1.2.2.
50 Tiere und mehr, je Tier (7 ml)
1,25
2.43.1.3.
Schafe und Ziegen

2.43.1.3.1.
je 50 ml
4,25
2.43.1.3.2.
500 ml und mehr, je 50 ml
4,00
2.43.1.4.
Kleintiere (Kaninchen, Hunde u.a.) je 50 ml
7,00
2.43.1.5.
Nachweis der Toxinfreiheit bei Impfstoffen gegen tioxinbildende Erreger (z.B. Pasteurella multocida, Bordetella bronchiseptica)
18,00
2.43.2.
Impfstoffe zur lokalen Verabreichung

2.43.2.1.
Schluckvakzine für Kälber – Monovalent

2.43.2.1.1.
je Tier (10 × 3 ml)
9,50
2.43.2.1.2.
30 Tiere und mehr, je Tier (10 × 3 ml)
7,00
2.43.2.2.
Schluckvakzine für Ferkel

2.43.2.2.1.
je 300 ml
25,50
2.43.2.2.2.
1500 ml und mehr, je 100 ml
8,00
2.43.2.2.3.
3000 ml und mehr, je 100 ml
7,00
2.43.2.3.
Schluckvakzine für Hunde, Katzen und Pferde

2.43.2.3.1.
je Tier (Pferd 50 ml, sonst 30 ml)
26,00
2.43.2.3.2.
10 Tiere und mehr, je Tier (Pferd 50 ml, sonst 30 ml)
13,00
2.43.2.4.
Pasteurellenvakzine (intranasal)

2.43.2.4.1.
20 ml
20,00
2.43.2.4.2.
100 ml und mehr, je 50 ml
26,00
2.43.2.4.3.
300 ml und mehr, je 100 ml
39,00
2.43.2.4.4.
600 ml und mehr, je 100 ml
32,00
2.43.2.5.
Salmonellenvakzine (Abgabe nur im Rahmen eines Versuches unter Aufsicht des zuständigen Veterinäramtes; Impfstoffkosten werden von der Tierseuchenkasse übernommen)

2.43.2.5.1.
Monovalent – Intranasal je 100 ml
16,00
2.43.2.5.2.
Monovalent – Oral je 100 ml
32,00



2.44.
Bestandspezifische Impfstoffe aus Gewebematerial

2.44.1.
Bei Abgabe von Gesamtmengen unter 100 ml wird der Preis für 100 ml der jeweiligen Vakzine berechnet

2.44.1.1.
Warzenvakzine je 50 ml

2.44.1.1.1.
Rinder
10,00
2.44.1.1.2.
Pferde, Hunde, Katzen
20,00
2.44.1.2.
Vakzine aus Geweben für Schafe je 50 ml
5,00



2.45.
Aufpreise

2.45.1.
Verwendung von mehr als 4 Stammisolaten für die Impfstoffherstellung, je Stamm
5,00
2.45.2.
Abfüllung in Portionsmengen unter 50 ml, je Auftrag
5,00



2.46.
Vakzine für Impfungen mit Ausnahmegenehmigungen


Kosten werden nach Aufwand festgesetzt

Gebührenverzeichnis 3
für die Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und die gerichtsärztlichen Dienste
Tarif-Nr.
Leistungsbeschreibung



3.1.
Ärztliche Untersuchung


einschließlich qualitativer Urinuntersuchung mittels Teststreifen (mindestens auf Eiweiß, Zucker und Urobilinogen) sowie Sehtest, Farbsinnprüfung, Hörtest

3.1.1.
einschließlich Befundvermerk
16,00 bis 33,00
3.1.2.
einschließlich kurzem Gutachten
21,00 bis 90,00
3.1.3.
einschließlich ausführlichem Gutachten
47,00 bis 165,00
3.1.4.
Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen und Gesundheitszeugnisse zum Ausschluss von Hinderungsgründen beim Verkehr mit Lebensmitteln


Körperliche Untersuchung und Zeugnis
18,00

Stuhluntersuchungen siehe Tarif-Nr. 2.30.4.1


Ist zusätzlich zu einer Tuberkulinprobe eine Röntgenaufnahme erforderlich, beträgt die Gesamtgebühr (einschließlich der ersten Stuhluntersuchung)
30,00
3.1.5.
Aufwändige apparative Zusatzdiagnostik
(z.B. Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie) je Untersuchung


Für Röntgenuntersuchungen und deren Befundung werden Gebühren nach den Tarif-Nrn. 3.5 und 3.6 erhoben.
25,00 bis 47,00
3.1.6.
Belehrung nach § 43 IfSG
28,00

Bei Sammelbelehrungen je Belehrungspflichtigen
14,00

Sammelbelehrungen für Helfer im Rahmen einer unentgeltlichen Tätigkeit (z.B. bei Vereinsfesten) mit einem Kostenträger


Grundgebühr
12,50

Zuzüglich je Person
2,50

Höchstens
280,00



3.2.
Blutentnahme

3.2.1.
Entnahme einschließlich Materialkosten
(z.B. Venüle für Blutalkoholbestimmung)
8,50
3.2.2.
Für eine allgemeine Untersuchung, eine Niederschrift und ein kurzes Gutachten, z.B. im Rahmen der Blutalkoholbestimmung, werden Gebühren nach der Tarif-Nr. 3.1.2 erhoben.


Die Gebühren der Tarif-Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 werden nebeneinander erhoben




3.3.
Laboratoriumsuntersuchungen


Enzymatische, mikroskopische, bakteriologische, mikrobiologische, serologisch-immunologische Untersuchungsverfahren und Methoden (z.B. Enzymbestimmungen wie GOT, GPT, Gamma-GT, Sputumuntersuchungen, Rheumafaktoren, quantitative Differenzierung eines Blutausstrichs)


Blutchemische Untersuchungen (z.B. Bilirubin, Harnsäure, Harnstoff, Kreatinin, Natrium, Kalium, Calcium, Cholesterin, Triglyzeride, Blutzucker, Bestimmung der Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit)


Untersuchungen sonstiger Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen usw. (Harnsediment, Stuhl auf Blut)


Einfache Untersuchungsverfahren (z.B. mittels vorgefertigter Reagenzträger, ohne aufwändige Vorbereitung und Bearbeitung)


je Untersuchung
6,50

Aufwändige Untersuchungsverfahren (z.B. mehrteilige arbeitsintensive Verfahren, aufwändige Bestimmungen wie Fotometrie, Elektrophorese, Färbeverfahren, mikrobiologische Kulturen)


je Untersuchung
16,00



3.4.
Vollzug des Apotheken- und des Betäubungsmittelrechts

3.4.1.
Mitwirkung bei der Abnahme einer Apotheke
32,00 bis 65,00
3.4.2.
Mitwirkung bei der Besichtigung einer Apotheke
21,00 bis 47,00
3.4.3.
Mitwirkung bei der Überwachung des Vollzugs angeordneter Auflagen in Apotheken
12,50 bis 21,00
3.4.4.
Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern, soweit diese Überwachung zu einer Beanstandung führt
21,00 bis 125,00



3.5.
Röntgenuntersuchung
(ohne Befundvermerke oder Gutachten)

3.5.1.
Übersichtaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme) Thorax

3.5.1.1.
Format 24 × 30 cm, je Aufnahme
10,50
3.5.1.2.
Format 35 × 35 cm, oder größer je Aufnahme
13,50
3.5.1.3.
Format 70 × 70 mm, je Aufnahme
4,50
3.5.1.4.
Format 100 × 100 mm, je Aufnahme
6,50
3.5.2.
Schichtaufnahmen

3.5.2.1.
bis zu vier Aufnahmen
16,00
3.5.2.2.
bis zu sechs Aufnahmen
21,00
3.5.2.3.
mehr als sechs Aufnahmen
26,00



3.6.
Befundung von Röntgenaufnahmen

3.6.1.
Übersichtsaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme)
je Aufnahme
13,00
3.6.2.
Schichtaufnahme


je Aufnahme
6,50



3.7.
Tuberkulintest


Durchführung einschließlich Auswertung
4,50



3.8.
Bestattungswesen


Leichenschau einschließlich Todesbescheinigung
32,00



3.9.
Heilpraktikerwesen


Überprüfung einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters, zuzüglich der Auslagen für Beisitzer
105,00 bis 500,00



3.10.
Schwangerenhilfeergänzungsgesetz


Überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BaySchwHEG erfüllt sind, einschließlich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes
65,00 bis 175,00
Gebührenverzeichnis 4
für die Veterinärämter und die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Tarif-Nr.
Leistungsbeschreibung



4.1.
Untersuchung von Tieren


(einschließlich Gesundheitszeugnis, Befundvermerk oder kurzem Gutachten)

4.1.1.
Untersuchung von Wanderschafherden

4.1.1.1.
bis zu 100 Schafen
12,50
4.1.1.2.
für jedes angefangene weitere Hundert


Bei Such- und Wartezeiten ist zusätzlich noch eine Gebühr nach Tarif-Nr. 1.2 zu berechnen.
4,00
4.1.2.
Untersuchung von Klauentierbeständen im Gehöft des Tierbesitzers vor Auktionen (Versteigerungen), Ausstellungen je Bestand für

4.1.2.1.
1 bis 10 Tiere
9,50
4.1.2.2.
11 bis 20 Tiere
14,00
4.1.2.3.
je angefangene weitere 10 Tiere
3,50
4.1.3.
vor Ausfuhr aus Sperrbezirken oder Beobachtungsgebiet je Bestand für

4.1.3.1.
1 bis 10 Tiere
8,50
4.1.3.2.
11 bis 20 Tiere
9,50
4.1.3.3.
je angefangene weitere 10 Tiere
2,50
4.1.4.
Untersuchung eines Pferdes bei Beschälseuchengefahr vor Zulassung zum Decken oder vor Ausfuhr aus einem Beobachtungsgebiet
12,50
4.1.5.
Untersuchung eines Bestandes von Einhufern oder Schafen bei Räudegefahr vor einem Wechsel des Standortes
16,00
4.1.6.
Untersuchung eines Hundes
8,50
4.1.7.
Untersuchung von Tieren im Reiseverkehr (Hunde, Katzen, Vögel und dergleichen)
8,50
4.1.8.
Untersuchung eines Tieres, das in einem Gewerbebetrieb im Umherziehen verwendet wird

4.1.8.1.
je Tier
4,00
4.1.8.2.
mindestens jedoch
5,00



4.2.
Tuberkulinisieren einschließlich Nachschau und Tuberkulin

4.2.1.
Einzeltier
6,50
4.2.2.
2 bis 10 Tiere, je Tier
3,50
4.2.3.
jedes weitere Tier
2,50
4.2.4.
im Rahmen der Tuberkuloseverordnung

4.2.4.1.
je Tier
3,50
4.2.4.2.
mindestens jedoch
5,00



4.3.
Simultantest

4.3.1.
Einzeltier
8,50
4.3.2.
2 bis 10 Tiere, je Tier
4,50
4.3.3.
jedes weitere Tier
4,00
4.3.4.
im Rahmen der Tuberkuloseverordnung

4.3.4.1.
je Tier
4,00



4.4.
Blutentnahme bei

4.4.1.
Einhufern, je Tier
7,00
4.4.2.
Rindern, je Tier
7,00
4.4.3.
Kleintieren, je Tier
0,22 bis 3,50
4.4.4.
mindestens jedoch
7,50



4.5.
Sonstige diagnostische Maßnahmen
4,40 bis 21,00



4.6.
Einfuhruntersuchungen


a) nach Tierseuchenrecht


b) nach Tierschutzrecht





Untersuchungen von Tieren vor oder nach dem Entladen oder während der veterinärbehördlichen Beobachtung (Schlussuntersuchung nach Zukauf)





Ausfuhruntersuchungen – Untersuchungen von Tieren vor dem Verbringen in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr


a) nach Tierseuchenrecht


b) nach Tierschutzrecht





Auftriebsuntersuchungen


Untersuchungen von Tieren vor dem Auftrieb auf Märkte, Tierschauen, Absatz- und ähnliche Veranstaltungen


(einschließlich Zeugnis, Befundvermerk oder kurzem Gutachten – soweit erforderlich)

4.6.1.
Einhufer

4.6.1.1.
1 bis 10 Tiere, je Tier
6,50
4.6.1.2.
jedes weitere Tier
3,50
4.6.2.
Rinder

4.6.2.1.
1 bis 10 Tiere, je Tier
3,50
4.6.2.2.
jedes weitere Tier
0,83
4.6.2.3.
mindestens jedoch
6,50
4.6.3.
Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen

4.6.3.1.
1 bis 10 Tiere, je Tier
2,00
4.6.3.2.
jedes weitere Tier
0,42
4.6.3.3.
mindestens jedoch
5,00
4.6.4.
Ferkel, Lämmer, Zickel

4.6.4.1.
1 bis 10 Tiere, je Tier
0,83
4.6.4.2.
jedes weitere Tier
0,22
4.6.4.3.
mindestens jedoch
5,00
4.6.5.
Geflügel und Kaninchen

4.6.5.1.
1 bis 100 Tiere, je Tier
0,15
4.6.5.2.
jedes weitere Tier
0,05
4.6.5.3.
mindestens jedoch
5,00
4.6.5.4.
höchstens
210,00
4.6.6.
Hunde

4.6.6.1.
je Tier
7,50
4.6.7.
Wild und exotische Tiere

4.6.7.1.
je Tier
Es gelten die Gebührensätze der Tarif-Nrn. 4.6.1 bis 4.6.6.1 entsprechend
4.6.8.
Sonstige Tiere

4.6.8.1.
1 bis 10 Tiere, je Tier
0,22 bis 4,00
4.6.8.2.
jedes weitere Tier
0,06 bis 2,00
4.6.8.3.
mindestens jedoch
5,00

Für die Höhe der Gebühr ist jeweils die Zahl der Tiere je Sendung, je Bestand oder je Veranstaltung maßgebend.


Wartezeiten sind nach Tarif-Nr. 1.2 zu berechnen.

4.6.9.
Bei Ein- und Ausfuhruntersuchungen gelten die Gebühren in der jeweils festgesetzten Höhe sowohl für die gebührenpflichtigen Verrichtungen nach dem Tierseuchenrecht als auch für die nach dem Tierschutzrecht; die Gebühren werden nebeneinander erhoben. Werden diese tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Untersuchungen gleichzeitig durchgeführt, so ermäßigt sich jeweils die festzusetzende Gesamtgebühr bis auf zwei Drittel; eine Unterschreitung der Mindestgebühr ist jedoch unzulässig.

4.6.10.
Bei Untersuchungen für das Verbringen in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr können die Gebühren jeweils bis auf die Hälfte ermäßigt werden; eine Unterschreitung der Mindestgebühr ist jedoch unzulässig.

4.6.11.
Überprüfung der seuchenhygienischen Unverdächtigkeit eines Tierbestandes zum Auftrieb auf Zuchtvieh-Absatzveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen
Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3
4.7.
Sonstige Untersuchungen


Für Laboruntersuchungen, die im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten von den Veterinärämtern oder der Kontrollbehörde vorgenommen werden, sind Gebühren nach dem Verzeichnis 2 zu ermitteln und zu erheben.

4.8.
Meldungen

4.8.1.
TRACES-Meldung (pro Meldung)
10,00
4.9.
Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen durch die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen für die Kreisverwaltungsbehörden
8,50 bis 165,00