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GGebV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.06.1991
§ 8
Auslagen
(1) Als Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nur erhoben
1.
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre,
2.
Reisekostenvergütungen im Sinn der Reisekostenvorschriften und die sonstigen Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle,
3.
die anderen Dienststellen oder Personen zustehenden Beträge, und zwar auch dann, wenn diesen Dienststellen keine Gebühren und Auslagen oder Aufwendungen zu erstatten sind,
4.
bei Versuchen die Anschaffungskosten für die Tiere,
5.
die Kosten zur Fertigung von Fotografien für Beweiszwecke.
(2) 1Werden auf einer Dienstreise Verrichtungen für mehrere Schuldner ausgeführt, so werden die Aufwendungen auf die einzelnen Verrichtungen angemessen verteilt; dabei sind die Entfernung vom Dienstort und die auf die einzelnen Dienstgeschäfte verwendete Zeit zu berücksichtigen. 2Es dürfen jedoch den einzelnen Schuldnern keine höheren Auslagen berechnet werden, als wenn die Dienstreise für jeden allein ausgeführt worden wäre.