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GGebV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.06.1991
§ 3
Gebühren- und Auslagenfreiheit
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für
1.
Verrichtungen der Gesundheitsämter, der Veterinärämter und der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen für Aufklärung und Beratung, soweit sie nicht zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung einer Dienststelle führen oder auf Antrag vorgenommen werden; nicht befreit sind gesetzlich vorgeschriebene oder von der zuständigen Dienststelle angeordnete Untersuchungen auf gesundheitliche Eignung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder zur Beschäftigung in bestimmten Betrieben durch die Gesundheitsämter;
2.
Verrichtungen der Gesundheitsämter im Rahmen der Schulgesundheitspflege (schulärztliche Zeugnisse), auch wenn diese auf Antrag vorgenommen werden;
3.
Verrichtungen der gerichtsärztlichen Dienste gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung;
4.
a)
Ermittlungen nach den §§ 25, 26 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die Durchführung von Maßnahmen nach § 29 IfSG und Ermittlungen für bayerische Dienststellen im Vollzug des § 60 IfSG,
b)
Verrichtungen der Gesundheitsämter nach § 17 Abs. 1 IfSG, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3 IfSG und zwar unabhängig davon, ob eine Maßnahme angeordnet wurde oder nicht;
5.
Verrichtungen der Veterinärämter und der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen nach Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes;
6.
Belehrungen nach § 43 IfSG für Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern, sofern ein innerer Zusammenhang mit dem Schulbesuch besteht und das Praktikum in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt;
7.
Verrichtungen der Gesundheitsämter, die ein Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe im Vollzug gesetzlicher Aufgaben veranlaßt;
8.
die Untersuchung von aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft stammenden Ausländern durch die Gesundheitsämter einschließlich einer darüber ausgestellten Bescheinigung, wenn die Untersuchung ausländerrechtlich vorgeschrieben ist;
9.
die Entnahme von Blutproben zur Bestimmung von Röteln-Antikörpern bei in Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen tätigem weiblichem Aufsichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Hauspersonal im gebärfähigen Alter. Das gleiche gilt für die Untersuchung dieser Proben einschließlich der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses;
10.
Verrichtungen der staatlichen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes;
11.
Prüfungen nach § 5 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten;
12.
Verrichtungen der Gesundheitsämter im Rahmen der Gewährung eines Nachteilsausgleichs zur Gewährleistung gleichwertiger Prüfungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sowie andere Prüfungsteilnehmer, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.