Inhalt

GGebV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.06.1991
§ 10
Fälligkeit, Vorschuß
(1) 1Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Verrichtung beendet ist, im Fall des § 5 mit der Zurücknahme oder vorzeitigen Erledigung des Antrags. 2Muß das Ergebnis einer Verrichtung zugestellt, eröffnet oder sonst bekanntgegeben werden, sind die Gebühren und Auslagen erst damit fällig.
(2) 1Verrichtungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Den Antragstellern ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses zu setzen. 3Sind die Antragsteller außerstande, die Gebühren und Auslagen vorzuschießen, ohne ihren oder den Unterhalt ihrer Familien zu beeinträchtigen, so darf von ihnen ein Vorschuß nur gefordert werden, wenn ihre Anträge mutwillig erscheinen.
(3) Urkunden, Gutachten, Zeugnisse oder sonstige Schriftstücke können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden; sie können auch unter Nachnahme übersandt werden.