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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 25
Gemeinsames Verfahren
(1) Das Landesamt betreibt für die in Abs. 3 genannten Zwecke ein automatisiertes gemeinsames Verfahren.
(2) 1Das Landesamt und die mit dem Vollzug der in Abs. 3 genannten Zwecke betrauten oder beliehenen Stellen können die hierfür erforderlichen Daten verarbeiten. 2Das Staatsministerium kann die in Satz 1 genannten Daten zu den in Abs. 3 Nr. 5 genannten Zwecken auslesen und verwenden.
(3) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt zu folgenden Zwecken:
1.
Vollzug der Art. 12 bis 14,
2.
Aufsicht durch die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 4 genannten öffentlichen Stellen,
3.
Steuerung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Art. 3, 4 und 5 genannten sowie gemäß Art. 7 beliehenen öffentlichen Stellen,
4.
Personalbewirtschaftung, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten,
5.
Planung, Steuerung und Aufsicht durch das Staatsministerium, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten.
(4) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.