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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 21
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
(1) „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ ist, wer die Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat.
(2) 1Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in Deutschland abgelegt wurden, bestimmt sich nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 geregelt.