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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 20
Ausfuhr, Durchfuhr, innergemeinschaftliches Verbringen
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Ausfuhr in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie den Transit von lebenden Tieren, tierischen Lebensmitteln und tierischen Nebenprodukten. 2Sie erteilen auf Antrag Ausfuhrzertifikate für Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wenn im Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern nicht anerkannt werden und eine Zuständigkeit anderer Stellen nicht begründet ist. 3Die Voraussetzungen nach Satz 2 sind glaubhaft zu machen. 4Die zur Ausstellung der Ausfuhrzertifikate nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen, insbesondere Untersuchungszeugnisse und Gutachten, sind dem Antrag beizufügen.
(2) Das Landesamt ist zuständig für die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die lebende Tiere, Zuchtmaterial, Eintagsküken, Bruteier, Lebensmittel, tierische Nebenprodukte, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs.
(3) Die Kontrollbehörde ist zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Kreisverwaltungsbehörden, soweit diese eine solche für die Tätigkeit nach Abs. 1 benötigen.