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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 18
Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Herausgabe von sichergestellten Erzeugnissen im Sinn des § 2 LFGB und des § 1 Abs. 1 TabakerzG in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/40/EU und § 2 Nr. 1 und 2 TabakerzG die Art. 26 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend anzuwenden. 2Im Übrigen sind die Art. 7 bis 11 LStVG und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts entsprechend anzuwenden.