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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 11
Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
Soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, nehmen die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen.