Inhalt

GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 8
Allgemeine Prüfungsanforderungen
(1) 1Die Prüflinge haben in der Prüfung nachzuweisen, dass sie die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzen, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher erforderlich sind. 2Dazu gehören neben breiten und guten Bildungsgrundlagen eine hinreichende Kenntnis der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und -sprache, der geschichtlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Deutschlands sowie die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln. 3Nachgewiesen werden müssen auch vertiefte Kenntnisse von der Lebenswelt tauber Menschen sowie berufsethischer Fragen.
(2) Im gewählten Fachgebiet sind fachsprachliche Kenntnisse sowie Grundkenntnisse über Sachzusammenhänge nachzuweisen.