GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 2
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung kann nur in folgenden Fachgebieten abgelegt werden: Wirtschaft, Rechtswesen, Technik, Naturwissenschaften (einschließlich Gesundheit), Geisteswissenschaften und Sozialwissenschaften.
(2) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind dazu verpflichtet, über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.