GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 17
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Eine nicht bestandene Gebärdensprachdolmetscherprüfung kann einmal wiederholt werden; das Staatsministerium kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen, wenn sie im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint. 2Die Wiederholung kann im Ganzen erfolgen oder sich auf den praktischen Teil beschränken, sofern nur dieser Teil der Prüfung für ein Bestehen nicht ausreichend war; die Entscheidung trifft die Prüfungsstelle jeweils unmittelbar nach Festsetzung der Prüfungsnoten des schriftlichen und des praktischen Teils der Prüfung.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.