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GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 15
Rücktritt und Versäumnis
(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nach der Zulassung nicht mehr möglich.
(2) 1Versäumt ein Prüfling ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Abs. 3 die Prüfung, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Versäumt ein Prüfling einen Termin für eine Prüfungsaufgabe ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Abs. 3 oder gibt eine Klausurarbeit nicht ab, werden die betroffenen Prüfungsaufgaben mit „ungenügend“ bewertet.
(3) 1Weist ein Prüfling nach, dass ihm die Ablegung der ganzen Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, so gilt die ganze Prüfung als nicht abgelegt. 2Abweichend davon gilt die Prüfung als abgelegt, wenn die schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet wurden; der praktische Teil der Prüfung kann nachgeholt werden, soweit kein Ausschluss nach § 13 Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
(4) 1Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts. 2Gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, können nachträglich nicht anerkannt werden.